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Wir sind ein erfahrenes Berliner Ingenieurbüro. Wir bIeten IHNEN alle brandschutzbezogenen LEISTUNGEN AN, DIE SIE ZUR REALISIERUNG Ihres Bauvorhabens BENÖTIGEN.

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>+++ BRANDSCHUTZNACHWEISE FÜR REGELBAUTEN +++
„Der Brandschutznachweis ist ein bautechnischer Nachweis gemäß § 67 Abs. 1 der Berliner Bauordnung (BauO Bln), der für jedes Bauvorhaben, soweit es nicht verfahrensfrei ist (§ 62 BauO Bln), zu erstellen ist. Der Brandschutznachweis ist zusätzlich zu den Bauvorlagen zu erstellen und besteht aus eigenständigen Unterlagen, deren Grundlagen die Bauvorlagen gemäß § 9 Abs. 4 der Bauverfahrensverordnung sind“ (Quelle: „Merkblatt zum Brandschutznachweis“ der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 29. Juni 2007).
Der Brandschutznachweis für Regelbauten ist für alle Vorhaben zu erstellen, die keine Sonderbaueigenschaft haben und deren Genehmigung nach § 63 und § 64 der BauO Bln abläuft (z. B. Dachgeschossausbauten der Gebäudeklasse 5). Der Brandschutznachweis wird in der Regel durch Visualisierungen der betrachteten Bereiche ergänzt. Es sind nach § 68 Abweichungen von brandschutzrelevanten Forderungen der BauO Bln möglich.
Verfahren:
Der Brandschutznachweis wird einem der zugelassenen Prüfingenieure für Brandschutz vorgelegt. Dieser erstellt einen Prüfbericht und nimmt auf der Baustelle die Abnahme aller brandschutzrelevanten Gebäudeteile und Einbauten vor. (Anmerkung: Die Leistungen des Brandschutzprüfers sind gebührenpflichtig)
>+++ BRANDSCHUTZNACHWEISE FÜR SONDERBAUTEN +++
Brandschutznachweise für Sonderbauten sind in der Regel erforderlich für Verfahren nach § 65 der BauO Bln. Gemäß § 2 Abs 4 erfüllen folgende Anlagen oder Räume besonderer Art oder Nutzung den Tatbestand Sonderbau:

- Hochhäuser
- Bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m
- Gebäude mit mehr als 1600 qm Brutto-Grundfläche eines Geschosses
- Verkaufsstätten mit einer Brutto-Grundfläche von mehr als 800 qm
- Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen, die eine Brutto Grundfläche von mehr als 400 qm haben
- Versammlungsstätten
- Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Plätzen
- Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten
- Spielhallen mit mehr als 150 qm Brutto-Grundfläche
- Krankenhäuser und Einrichtungen zur Pflege
- Tageseinrichtungen für Kinder, Behinderte und alte Menschen
- Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen
- Justizanstalten
- weitere bauliche Anlagen gemäß § 2 Abs. 4.

Für einige Sonderbauten gibt es in Berlin eingeführte Mustervorschriften. Diese gehen in der Regel spezifischer als die Bauordnung auf die Bauaufgabe ein. Genannt seien hier folgende:

- Muster-Beherbergungsstättenverordnung
- Muster-Garagenverordnung
- Muster-Verkaufsstättenverordung
- Muster-Versammlungsstättenverordnung
- Muster-Schulbau-Richtlinie
- Muster-Hochhaus-Richtlinie

Bei Sonderbauten sind nach § 52 Erleichterungen von brandschutzrelevanten Forderungen der BauO Bln möglich.

Verfahren:
Der Brandschutznachweis wird einem der zugelassenen Prüfingenieure für Brandschutz vorgelegt. Dieser erstellt einen Prüfbericht und nimmt auf der Baustelle die Abnahme aller brandschutzrelevanten Gebäudeteile und Einbauten vor. (Anmerkung: Die Leistungen des Brandschutzprüfers sind gebührenpflichtig)

>+++ BRANDSCHUTZTECHNISCHE STELLUNGNAHMEN +++
Brandschutztechnische Stellungnahmen können erstellt werden, wenn keiner der bauaufsichtlichen Verfahrenswege der Berliner Bauordnung (§ 63, § 64, oder § 65) notwendig ist. Sie dienen dann etwa zur Klärung des baulichen und genehmigungsrechtlichen Status Quos einer Anlage oder der Ermittlung von Baukosten, die sich etwa aus brandschutztechnischen Ertüchtigungen ergeben können.
>+++ ERSTELLEN VON BRANDSCHUTZORDNUNGEN NACH DIN 14096 +++
Brandschutzordnungen nach DIN 14096 können aus den Teilen A, B und C bestehen. Teil A ist ein der Regel ein DIN A4 großer Aushang mit Verhaltensregeln im Brandfall und wird an prominenten Stellen des Gebäudes zusammen mit den Flucht- und Rettungsplänen ausgehängt. Teil B ist eine textliche Ausarbeitung von Verhaltensregeln im Brandfall und zusätzlichen Informationen für alle Personen, die sich beruflich in einem Gebäude aufhalten. Teil C ist eine textliche Ausarbeitung von Verhaltensregeln im Brandfall und zusätzlichen Abstimmungen für eine mit dem Brandschutz speziell befasste Person, in der Regel der Brandschutzbeauftragte eines Betriebes oder eines Gebäudekomplexes. Die Brandschutzordnungen müssen vom Ersteller mit der zuständigen Brandschutzdienststelle abgestimmt werden (Brandschutzprüfer oder Feuerwehr)Muster Brandschutzordnung nach DIN.
>+++ ERSTELLEN VON FLUCHT- UND RETTUNGSPLÄNEN NACH DIN 23601 +++
Die Flucht- und Rettungspläne nach DIN 23601 haben in der Regel ein DIN A3-Format und müssen innerhalb des Flucht- und Rettungswegesystems an relevanten Stellen aufgehängt werden. Sie beinhalten die jeweiligen Grundrissausschnitte und kennzeichnen die nächstliegenden Fluchtwege, Fluchtflure und Treppenräume bis zum sicheren Ausgang. Sie sind gemäß den Vorgaben der DIN entsprechend farbig zu gestalten. Die Flucht- und Rettungspläne müssen vom Ersteller mit der zuständigen Brandschutzdienststelle abgestimmt werden (Brandschutzprüfer oder Feuerwehr).Muster Rettungsplan nach DIN